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Art. 4 § 24 VWG

Fassungen
01.10.1955 bis 31.12.1978 — BGBl. Nr. 185/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 § 2401.10.195531.12.1978 BGBl. Nr. 185/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 569/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungswiederaufbaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.10.1955BGBl. Nr. 185/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.1978aufgehoben durch BGBl. Nr. 569/1978

Abkürzung

VWG

Index

57/09 Sonstiges Versicherungen

Text

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Als Beitrag für die Vergütung der Mehrleistungen durch den Bund (Paragraph 18,) haben die Versicherungsunternehmungen, die solche Mehrleistungen vergütet erhalten, vom Jahre 1955 an jährlich 1 vom Hundert der im vorangegangenen Geschäftsjahr im direkten inländischen Lebensversicherungsgeschäfte erzielten Prämieneinnahmen so lange an den Bund zu entrichten, bis ein Gesamtbetrag von 45 Millionen Schilling erreicht ist. Die Entrichtung dieses Beitrages kann durch Hingabe von Bundesschuldverschreibungen der Serie römisch zwei zum Nennwert oder in barem erfolgen.
  2. Absatz 2,Hat eine Versicherungsunternehmung eine Forderung gemäß Paragraph 19, gegen den Bund erworben, so hat sie einen Betrag in der Höhe dieser Forderung, höchstens jedoch im Ausmaße des Eigenkapitals 1944 (Paragraph 19,) in Bundesschuldverschreibungen der Serie römisch eins oder in barem an den Bund abzuführen. Diese Abfuhr hat nach einem vom Bundesministerium für Finanzen zu genehmigenden Plan längstens in 15 Jahren stattzufinden.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins und 2 entrichteten Beträge sind steuerlich als Betriebsausgaben zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10006224

Dokumentnummer

NOR12068739

Alte Dokumentnummer

N5195535947L